Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(nachfolgend: „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen
der Solvita mit ihren Kunden (nachfolgend: „Kunden“).
2. Die AGB gelten insbesondere für den Verkauf, Lieferung und
Installation von Photovoltaik-Anlagen, bestehend aus
Photovoltaikmodulen, Wechselrichtern und weiterem Zubehör
(im Folgenden zusammenfassend: „Photovoltaik-Anlage“). Die
AGB gelten dabei in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige
Verträge über den Verkauf, die Lieferung oder Installation
beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass die
Solvita in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
3. Die AGB der Firma Solvita gelten ausschließlich.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur insoweit
Vertragsbestandteil, soweit die Firma Solvita ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis
gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Solvita
in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn
vorbehaltlos ausführt.
4. Die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Solvita haben keine
Vollmacht, für die Solvita Willenserklärungen oder
Beschaffenheitsbeschreibungen abzugeben.
5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem
Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und
Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für
den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher
Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch die Firma
Solvita maßgebend.
6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach
Vertragsschluss vom Kunden gegenüber der Solvita
abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen,
Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
7. Solvita weist darauf hin, dass für die Abwicklung der
geschäftlichen Beziehungen erforderliche personenbezogene
Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet
und gegebenenfalls für diesen Zweck weitergegeben werden.
8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur
klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige
Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit
sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder
ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss und -durchführung

1. Vertragsangebote der Firma Solvita sind freibleibend und
unverbindlich. Die Bestellung durch den Kunden ist ein
bindendes Angebot. Verträge kommen erst durch die
Auftragsbestätigung oder Lieferung der Solvita zustande. Für
den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist
ausschließlich die Auftragsbestätigung der Solvita
maßgebend.
2. Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der
Ware (z.B. Berechnungen, Datenblätter,
Einstrahlungsprognosen, Ertragsprognosen,
Wirtschaftlichkeitskalkulationen oder sonstige Berechnungen,
Pläne und Verweisungen auf DIN-Normen) stellen keine
Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder Zusicherung
bestimmter Eigenschaften dar, sofern dies nicht schriftlich
vereinbart worden ist. Geringfügige Abweichungen von
Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität
bleiben vorbehalten. An übergebenen Dokumenten behält sich
die Firma Solvita die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies
gilt entsprechend für Unterlagen, die als elektronische Kopie
übersandt worden sind. Solvita ist zu Übergabe der genannten
Dokumente oder der Mitteilung individuell gemessener Daten
(z.B. Nennleistung gemäß Flashlisten) nicht verpflichtet.
3. Änderungen behält sich Solvita auch nach Absendung einer
Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der
Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden
widersprechen. Der Kunde wird sich mit darüber
hinausgehenden Änderungsvorschlägen der Firma Solvita
einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar
sind.
4. Solvita ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie
trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden
Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält;
die Verantwortlichkeit der Solvita für Vorsatz oder
Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe des § 9 dieser AGB
unberührt. Solvita wird den Kunden unverzüglich über die nicht
rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren
und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht
unverzüglich ausüben; Solvita wir dem Kunden im Falle des
Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich
erstatten.
5. Solvita ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritte
unter Einschluss von Drittunternehmen zu bedienen.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von Solvita bei
Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall
ist, beträgt die Lieferfrist drei Monate ab Eingang der ersten
Zahlung des Kunden nach Vertragsschluss. Solvita ist zu
Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies für
den Kunden zumutbar ist.
2. Sofern die Firma Solvita verbindliche Lieferfristen aus
Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann
(Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden
hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die
voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung
auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Solvita
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten;
eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden ist
unverzüglich zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der
Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht
rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Firma ,
obwohl ein entsprechendes Deckungsgeschäft zur Belieferung
des Kunden (kongruentes Deckungsgeschäft) abgeschlossen
worden ist. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte Solvita sowie die
gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei
einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit
oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung)
bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rechte des
Kunden gem. § 9 dieser AGB.
3. Der Kunde ist im übrigen berechtigt, von diesem Vertrag
zurückzutreten, falls Solvita eine ausdrücklich als verbindlich
vereinbarte Frist schuldhaft nicht einhalten oder wenn Solvita
aus einem anderen Grund in Verzug geraten ist, der Käufer
der Firma Solvita eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung
der Leistung gesetzt hat und Solvita diese Frist hat
verstreichen lassen.
4. Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den
gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung
durch den Kunden erforderlich.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

1. Erfüllungsort für die Übergabe der Photovoltaik-Anlagen ist der
Geschäftssitz der Solvita. Auf Verlangen und Kosten des
Kunden wird die Photovoltaik-Anlage an einen anderen
Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist, ist Solvita berechtigt, die Art der
Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Photovoltaik-Anlage geht spätestens mit
der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf
geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Photovoltaik-Anlage sowie die
Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Photovoltaik-
Anlage an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Der
Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der
Annahme ist.
3. Soweit Montagearbeiten und für diese eine gesonderte
Abnahme vereinbart ist, ist nur für diese Montagearbeiten die
Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme
steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine
Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus
anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die
Solvita berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu
verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der Solvita.
Soweit sich Preise auf die Nennleistung der Photovoltaik-Anlage
beziehen, ist die Nennleistung gemäß Typenschild maßgeblich.
1. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1 dieser AGB) trägt der
Kunde die Transportkosten und die Kosten einer etwa vom
Käufer gewünschten Transportversicherung. Zölle, Gebühren,
Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsverordnung werden von Solvita nicht
zurückgenommen, sie werden Eigentum des Kunden;
ausgenommen sind Paletten.
2. Mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen kommt
der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs
zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu
verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten
bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins
(§ 353 HGB) unberührt.
3. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der
Lieferung bleibt § 8 Abs. 6 dieser AGB unberührt.
4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der
Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist Solvita
nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung
und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich
die Solvita das Eigentum an den verkauften Photovoltaik-
Anlagen vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Photovoltaik-Anlagen
dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit
übereignet werden. Der Kunde hat Solvita unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter
auf die der Solvita gehörenden Photovoltaik-Anlagen erfolgen.
3. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, und hat die
Solvita dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist
zur Zahlung gesetzt oder ist eine derartige Fristsetzung nach
den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, ist Solvita
berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten oder/und die Photovoltaik-Anlage auf Grund
des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das
Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung
des Rücktritts; Solvita ist vielmehr berechtigt, lediglich die
Photovoltaik-Anlage heraus zu verlangen und sich den
Rücktritt vorzubehalten.

§ 7 Mitwirkungspflicht des Kunden

1. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich,
2. selbst alle notwendigen öffentlichen und privaten Rechte für
die Montage und den Betrieb der Photovoltaik-Anlagen zu
beschaffen.
3. die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die
Montage der Photovoltaik-Anlage zu prüfen und zu schaffen;
bei der beabsichtigten Montage auf einem Dach muss
insbesondere die Statik des Daches rechtzeitig vor der
Montage der gekauften Photovoltaik-Anlage erfolgen.
4. rechtzeitig abzuklären, ob und wie er die vertraglichen
Leistungen fremdfinanziert und ob er öffentliche
Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen kann. Die Solvita
vermittelt keine Finanzdienstleistungen und erteilt
diesbezüglich auch keine Beratung. Dem Kunden wird
empfohlen, im Falle der Fremdfinanzierung vor der
Unterzeichnung der Bestellung mit der finanzierenden Bank
unter Vorlage des Bestellformulars mit sämtlichen
Vertragsanlagen abzuklären, ob deren
Finanzierungsanforderungen erfüllt werden.
5. rechtzeitig abzuklären, welche steuerlichen Auswirkungen der
Kauf und der Betrieb der Photovoltaik-Anlagen hat. Solvita
erteilt keine Steuerberatung und empfiehlt dem Kunden, vor
der Unterzeichnung der Bestellung die Beratung eines
Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.
6. Ist eine Montage der Photovoltaik-Anlage durch Solvita
vereinbart, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass
7. ungehinderter Zugang zur Montagefläche besteht und die
Baustelle allen gesetzlichen Vorschriften entspricht
8. ausreichend diebstahlgesicherte Lagerfläche für die noch nicht
montierten Bestandteile der Photovoltaik-Anlage sowie
Werkzeug für die Zeit der Montagearbeiten vorhanden ist.
9. der für die Montage der Photovoltaik-Anlage notwendige
Baustrom zur Verfügung steht.
10.Die Annahme ab Bordsteinkante sowie Überprüfung und
Lagerung des Materials bis zur Montage liegt in der
Verantwortung des Kunden
11. Die Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur,
Marktstammdatenregister und die steuerliche Erfassung
obliegen dem Anlagenbetreiber.
12.Nicht im Angebot ist enthalten das Erneuern von Verstrich von
Dachziegeln. Sollten ausnahmsweise Dachziegeln bei unserer
Arbeit brechen, so stellen Sie uns Ersatzziegeln zur
Verfügung, die wir dann montieren.
13. Bei Foliendächern klären Sie bitte die Restlebensdauer der
Folie, da für neue Folie die PV-Anlage demontiert werden
muss.
14.Die Kosten für den Einbau/Betrieb des oder der Elektrozähler
sowie eventuelle Steuergeräte sind direkt an den
Stromversorger zu leisten. Ebenfalls bei Anlagen über 25kWp
die Prüfkosten der Netzverträglichkeit durch den Netzbetreiber.
15.Der Kunde stellt sicher, dass eine stabile und ausreichende WLan
Verbindung zum Wechselrichter vorhanden ist.

§ 8 Mängelansprüche des Kunden, Herstellergarantie

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln
(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie
unsachgemäßer Montage oder mangelhafter
Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit
im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
2. Grundlage der Mängelhaftung der Solvita ist vor allem die über
die Beschaffenheit der Photovoltaik-Anlage getroffene
Vereinbarung.
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der
gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt
oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche
Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B.
Werbeaussagen) übernimmt Solvita jedoch keine Haftung.
4. Soweit der Kunde Kaufmann ist, setzen die Mängelansprüche
des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB)
nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder
später ein Mangel, so ist Solvita hiervon unverzüglich Anzeige
zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu
erfolgen. Unterlässt der Kunde die vorstehend genannte
Untersuchung bzw. Mängelanzeige, ist die Haftung der Solvita
für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Solvita wählen, ob
sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien
Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die gewählte Art
der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu
verweigern, bleibt unberührt.
6. Solvita ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon
abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis
bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis
zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises
zurückzuhalten.
7. Der Kunde hat Solvita die zur geschuldeten Nacherfüllung
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die
beanstandete Photovoltaik-Anlage zu Prüfungszwecken zu
übergeben. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, trägt Solvita, sofern ein Mangel vorliegt. Im
Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der Solvita die
mangelhafte Sache und die Nutzungen hieraus nach den
gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
8. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der
Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger
Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu
beseitigen und von Solvita Ersatz der hierzu objektiv
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer
derartigen Selbstvornahme ist Solvita unverzüglich, nach
Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das
Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Solvita berechtigt
wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den
gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die
Nacherfüllung vom Kunden zu setzende Frist erfolglos
abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch
nicht bei einem unerheblichen Mangel.
10. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz
vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von

§ 9, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

11. Solvita haftet nicht für von dem Hersteller der verkauften
Photovoltaik-Anlagen abgegebene Garantien und gibt
grundsätzlich keine Garantien oder Zusicherungen ab.
Dennoch mündlich oder in Textform abgegebene Garantien
und Zusicherung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die schriftliche
Bestätigung durch Solvita.
12. Solvita haftet nicht für Folgeschäden, die durch den
Wechselrichter, Akku oder sonstige Veränderungen an der
Hauselektrik (z.B. Einbau einer Notstromfunktion) entstehen.
§ 9 Sonstige Haftung; Höhere Gewalt
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Solvita bei einer
Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten
nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Solvita haftet nur für von ihr pflichtwidrig und schuldhaft
verursachte
3. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, oder für
4. Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf – in diesem Fall ist die
Haftung Solvita jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt -, oder für
5. Schäden die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurden.
6. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen
gelten nicht, soweit Solvita einen Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Photovoltaik-Anlage übernommen hat.
7. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen
gelten ebenfalls nicht für Ansprüche des Kunden nach dem
Produkthaftungsgesetz.
8. Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere
Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder
terroristische
Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die
Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die
Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang
ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie
sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische
Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die
Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen
Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den
veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben
anzupassen.
9. Für pflichtwidrig und schuldhaft verursachte Schäden von
Erfüllungsgehilfen ist die Haftung Solvita entsprechend den
vorstehenden Absätzen beschränkt.
10. Solvita übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung auf die
Photovoltaik-Anlage und deren Komponenten, wenn Dritte
eine Änderung (z.B. Erweiterung des Speichers)
vorgenommen haben.

§ 10 Verjährung

1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren
nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nichts
anderes bestimmen.
2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die
allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und
Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme.
3. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche
Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), für
Bauwerke und Baustoffe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), für
Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB) sowie für die in
§ 9 Abs. 2 bis 4 genannten Schadensersatzansprüche. In
diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
4. Soweit Solvita dem Kunden gem. § 9 wegen oder infolge eines
Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB) auch für
gleichzeitig bestehende außervertragliche
Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der
regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im
Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt.
5. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in
jedem Fall unberührt.

§ 11 Vertragssprache, Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Vertragssprache ist Deutsch.
2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Solvita
und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und
supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere
des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des
Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem
Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die
getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts
unzulässig oder unwirksam ist.
3. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch
internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten der Geschäftssitz der Firma Solvita (Wolfsburg /
Brackstedt). Solvita ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen
Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Ut elit tellus, luctus nec ullamcorper mattis, pulvinar dapibus leo.